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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen §1 Für sämtliche Aufträge, die der Firma Heinz Dieter Haller - nachstehend Verwender genannt - erteilt werden, gelten nachstehende Bedingungen, die der Käufer durch die Bestellung als für sich bindend anerkennt. §2 Sämtliche Angebote des Verwenders sind freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermenge und -zeit. §3 Aufträge sind für den Verwender erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Seine Rechung gilt als Auftragsbestätigung. §4 Berechnet werden die am Versandtage gültigen Preise zuzüglich der an diesem Tage geltenden Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verwenders sind innerhalb der sich aus den jeweiligen ergebenden Zahlungsfristen ohne jeglichen Abzug unter Ausschluss jeglicher Abrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 13 % jährlich ab Versandtag, berechnet. Die Schlacht-Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Käufers, der auch zur Anmeldung verpflichtet ist. §5 Die vom Verwender handelsüblich festgestellten Abgangsgewichte sind für die Rechungserteilung maßgebend. Auf dem Transport entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Bestellte oder vereinbarte Qualitäten können - falls nicht vorhanden - vom Verwender durch andere ersetzt werden. §6 Die Versendung der Ware erfolgt frei Haus mit den Transportmitteln des Verwenders oder anderen Transportmitteln nach seiner Wahl und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einhaltung der Lieferfrist übernimmt der Verwender keine Gewähr. Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und Ereignisse der höheren Gewalt entbinden den Verwender von der Lieferverpflichtung. §7 Qualitäts-, Quantitäts- und sonstige Reklamationen müssen dem Verwender unverzüglich nach Eingang der Ware am Empfangsort vom Käufer angezeigt werden. Die beanstandete Ware ist zur Verfügung des Verwenders zu halten und auf Verlangen frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen liefert er nach seiner Wahl Ersatzware oder erteilt Gutschrift, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag der Ware hinaus. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand der Ware entfallen jegliche Reklamations- und Gewährleistungsansprüche. Als Mängel werden nur solche Fehler der Ware anerkannt, die auch Fleischbeschauerrecht nicht zur Freigabe des Fleisches hätten führen dürfen. §8 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Verwender bestehenden - auch künftigen - Forderungen dessen Eigentum. Sollte eine Kaufpreisforderung durch Saldoeinziehung untergehen, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderungen aus dem Saldo (Kontokorrent-Eigntumsvorbehalt). Der Käufer darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verarbeiten oder weiterveräußern. Die Verarbeitung hat für den Verwender unter Ausschluss eines Eigentumserwerbes des Käufers zu erfolgen. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Waren steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen weiterverarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung zu. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen des Verwenders gegen den Käufer bezüglich der Veräußerung seiner Ware an ihn ab, nach Verarbeitung der Ware in Höhe des Betrages, de dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht. Der Käufer darf die Ware weder Dritten verpfänden noch übereignen. Eingriffe von dritter Seite (Zwangsvollstreckung pp.) sind dem Verwender sofort anzuzeigen. Dem Verwender danach entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Käufers. §9 Zahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Käufer eingelöst ist und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen vorbehaltsrecht zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verwenders bleiben. § 10 Der Verkauf oder die Abtretung von Forderungen gegen den Verwender sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verwenders zulässig. § 11 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Tecklenburg vereinbart. § 12 Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Verwenders. § 13 Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehende Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch ein sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt. Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen §1 Alle Einkäufe von Nutz- und Zuchtvieh erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Gegenbestätigung der Bestellung oder spätestens mit der Anlieferung der Ware durch den Verkäufer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. §2 Der Verkäufer hat die Tiere in nüchternem Zustand fracht- und gebührenfrei anzuliefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. §3 Angeliefertes Vieh muss gekennzeichnet sein, so dass seine Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden kann. §4 Der Verkäufer hat die Tiere auf seine Kosten gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern, dem Verwender bleibt es vorbehalten, das Vieh selbst gegen vom Verkäufer zu entrichtendes Entgelt gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern. §5 Der Verkäufer gewährt dem Verwender die günstigsten Konditionen, d. h., er wird den Verwender in keinster Weise schlechter stellen als andere Besteller. Räumt der Verkäufer Dritten günstigere Preise oder Konditionen ein, so werden diese ohne weiteres Bestandteil der vorliegenden Bestellung. Die aufgeführten Liefertermine sind Wareneingangstermine. Sind Festtermine genannt, so gilt § 376 HGB Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn der Verwender ihm dieses vor Lieferung ausdrücklich bestätigt hat. Sofern der Verkäufer nicht eine Rechnung erteilt, erstellt der Verwender über diesen Einkauf eine Abrechnung oder Kaufbestätigung, die dem Verkäufer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgeliefert wird. Der Verkäufer hat die Kaufbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu +überprüfen. Beanstandungen (z. B. Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes) sind dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auch ein Wechsel im Steuersatz ist unverzüglich anzuzeigen. Ist der Verkäufer zum offenen Steuerausweis in der Kaufbestätigung nicht berechtigt, so hat er dem Verwender die von diesem in der Kaufbestätigung ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht des Verkäufer (§ 14 Abs. 3 UstG) bleibt hiervon unberührt. In der Kaufbestätigung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind zu erstatten. §6 Der Verkäufer sichert im Sinne des § 492 BGB zu, dass die gelieferten Tiere keine Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung aufweisen, die nach den zur Feststellung dieser Stoffe durchgeführten amtlichen lebensmittelrechtlichen Untersuchungen zu Beanstandungen führen. §7 Über die vorstehenden Bedingungen hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 481 - 493 BGB i. V. m. der Verordnung betreffend der Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899 (RGBI, S. 219), und zwar mit folgende Maßgaben: Für den Ankauf von Rindvieh gelten als Hauptmängel: a)tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen b) Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 56 Tagen c) sonstige versteckte Mängel, die zur Preisminderung oder Zahlungsausfall führen. Für den Ankauf von Schweinen gelten als Hauptmängel: a) Rotlauf mit einer Gewährfrist von 6 Tagen b) Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von 20 Tagen. Für den Ankauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet werden, sollen und bestimmt sind als Nahrungsmittel für den Menschen zu dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängel: Bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für den Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen. Bei Schweinen: a) tuberkulöse Erkrankung unter der vorbezeichneten Voraussetzung mit einer Gewährfrist von 28 Tagen b) Trichinen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen c) Finnen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen. Der Verwender ist zu einer sofortigen Kontrolle der Ware nach Eingang der Lieferung nicht verpflichtet. Wegen aller Ansprüche aus Mängelrügen und evtl. Schadensersatzansprüchen steht dem Verwender ein uneingeschränkte Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer zu. Dies gilt auch, wenn eine andere als die bestellte Ware oder eine andere als in der Bestellung vorgesehene Menge geliefert wird. §8 Bei Lebendkäufen (Pauschalkäufen) haftet der Verkäufer für versteckte Mängel am Schlachtkörper, die zu Preisminderungen oder Zahlungausfall führen. §9 Die Beiträge nach § 10 des Absatzfondsgesetzes werden auf der Kaufbestätigung besondert ausgewiesen und von der Berechnung der Umsatzsteuer vom Warenwert abgezogen. §10 Der Verwender haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). §11 Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. §12 Die Geschäftsräume des Verwenders sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Verkäufer Kaufmann ist, der Nicht zu den im §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Verwender, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. §13 Ist der Verkäufer Kaufmann, der nicht zu dem in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, so kann der Verwender am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Der Verwender kann nach seiner Wahl beim Amtsgericht Klage erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der Gerichtssand des Verwenders zuständig. §14 Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eines sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt. § 15 Bei Auslandsbestellungen hat die Berechnung ausschließlich in der vom Verwender im Kaufauftrag festgelegten Valuta zu erfolgen. Er hat jederzeit das Wahlrecht, auch in einer anderen Währung zu bezahlen. Heinz Dieter Haller Holperdorp 7 49536 Lienen

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