§1 Für sämtliche
Aufträge, die der Firma Heinz Dieter Haller - nachstehend Verwender genannt -
erteilt werden, gelten nachstehende Bedingungen, die der Käufer durch die
Bestellung als für sich bindend anerkennt.
§2 Sämtliche
Angebote des Verwenders sind freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermenge und
–zeit.
§3 Aufträge sind
für den Verwender erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Seine Rechung
gilt als Auftragsbestätigung.
§4 Berechnet
werden die am Versandtage gültigen Preise zuzüglich der an diesem Tage
geltenden Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verwenders sind innerhalb der sich
aus den jeweiligen ergebenden Zahlungsfristen ohne jeglichen Abzug unter
Ausschluss jeglicher Abrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte zu
zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 13 % jährlich ab
Versandtag, berechnet. Die Schlacht-Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Käufers,
der auch zur Anmeldung verpflichtet ist.
§5 Die vom
Verwender handelsüblich festgestellten Abgangsgewichte sind für die
Rechungserteilung maßgebend. Auf dem Transport entstehende Gewichtsverluste
gehen zu Lasten des Käufers. Bestellte oder vereinbarte Qualitäten können –
falls nicht vorhanden – vom Verwender durch andere ersetzt werden.
§6 Die Versendung
der Ware erfolgt frei Haus mit den Transportmitteln des Verwenders oder anderen
Transportmitteln nach seiner Wahl und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung
und Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einhaltung der Lieferfrist übernimmt
der Verwender keine Gewähr. Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen
und Ereignisse der höheren Gewalt entbinden den Verwender von der
Lieferverpflichtung.
§7 Qualitäts-,
Quantitäts- und sonstige Reklamationen müssen dem Verwender unverzüglich nach
Eingang der Ware am Empfangsort vom Käufer angezeigt werden. Die beanstandete
Ware ist zur Verfügung des Verwenders zu halten und auf Verlangen frachtfrei an
ihn zurückzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen liefert er nach seiner Wahl
Ersatzware oder erteilt Gutschrift, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag der
Ware hinaus. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Nach
Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand der Ware entfallen jegliche
Reklamations- und Gewährleistungsansprüche. Als Mängel werden nur solche Fehler
der Ware anerkannt, die auch Fleischbeschauerrecht nicht zur Freigabe des
Fleisches hätten führen dürfen.
§8 Die Ware bleibt
bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem
Verwender bestehenden – auch künftigen – Forderungen dessen Eigentum. Sollte
eine Kaufpreisforderung durch Saldoeinziehung untergehen, gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherheit für die Forderungen aus dem Saldo
(Kontokorrent-Eigntumsvorbehalt). Der Käufer darf die Ware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verarbeiten oder weiterveräußern. Die
Verarbeitung hat für den Verwender unter Ausschluss eines Eigentumserwerbes des
Käufers zu erfolgen. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Verwender nicht
gehörenden Waren steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der
Vorbehaltsware zu den anderen weiterverarbeiteten Waren zu Zeit der
Verarbeitung zu. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen des Verwenders gegen
den Käufer bezüglich der Veräußerung seiner Ware an ihn ab, nach Verarbeitung
der Ware in Höhe des Betrages, de dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum
entspricht. Der Käufer darf die Ware weder Dritten verpfänden noch übereignen.
Eingriffe von dritter Seite (Zwangsvollstreckung pp.) sind dem Verwender sofort
anzuzeigen. Dem Verwender danach entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu
Lasten des Käufers.
§9 Zahlungen, die
gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten und vom Käufer akzeptierten
Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Käufer
eingelöst ist und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass
der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen vorbehaltsrecht
zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verwenders bleiben.
§ 10 Der Verkauf
oder die Abtretung von Forderungen gegen den Verwender sind nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verwenders zulässig.
§ 11 Als
Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – Tecklenburg
vereinbart.
§ 12
Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Verwenders.
§ 13 Die etwaige
Unwirksamkeit einer der vorstehende Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der
Bestimmungen im übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch ein
sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten
wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.
§1 Alle Einkäufe
von Nutz- und Zuchtvieh erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Mit der Gegenbestätigung der Bestellung oder spätestens mit der
Anlieferung der Ware durch den Verkäufer gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§2 Der Verkäufer
hat die Tiere in nüchternem Zustand fracht- und gebührenfrei anzuliefern,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
§3 Angeliefertes
Vieh muss gekennzeichnet sein, so dass seine Herkunft zweifelsfrei ermittelt
werden kann.
§4 Der Verkäufer
hat die Tiere auf seine Kosten gegen Transport- und Schlachtschäden zu
versichern, dem Verwender bleibt es vorbehalten, das Vieh selbst gegen vom
Verkäufer zu entrichtendes Entgelt gegen Transport- und Schlachtschäden zu
versichern.
§5 Der Verkäufer
gewährt dem Verwender die günstigsten Konditionen, d. h., er wird den Verwender
in keinster Weise schlechter stellen als andere Besteller. Räumt der Verkäufer
Dritten günstigere Preise oder Konditionen ein, so werden diese ohne weiteres Bestandteil
der vorliegenden Bestellung. Die aufgeführten Liefertermine sind
Wareneingangstermine. Sind Festtermine
genannt, so gilt § 376 HGB Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1. Ausnahmen bedürfen der
Schriftform. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur
berechtigt, wenn der Verwender ihm dieses vor Lieferung ausdrücklich bestätigt
hat. Sofern der Verkäufer nicht eine Rechnung erteilt, erstellt der Verwender
über diesen Einkauf eine Abrechnung
oder Kaufbestätigung, die dem Verkäufer alsbald nach Anlieferung
übersandt bzw. ausgeliefert wird. Der Verkäufer hat die Kaufbestätigung
unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den
ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu +überprüfen. Beanstandungen (z. B. Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes) sind
dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auch ein Wechsel im
Steuersatz ist unverzüglich anzuzeigen. Ist der Verkäufer zum offenen
Steuerausweis in der Kaufbestätigung nicht berechtigt, so hat er dem Verwender die
von diesem in der Kaufbestätigung ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine
Umsatzsteuerpflicht des Verkäufer (§ 14 Abs. 3 UstG) bleibt hiervon unberührt.
In der Kaufbestätigung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind zu
erstatten.
§6 Der Verkäufer
sichert im Sinne des § 492 BGB zu, dass die gelieferten Tiere keine Rückstände
von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung aufweisen, die nach den zur
Feststellung dieser Stoffe durchgeführten amtlichen lebensmittelrechtlichen
Untersuchungen zu Beanstandungen führen.
§7 Über die
vorstehenden Bedingungen hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 481 – 493 BGB i.
V. m. der Verordnung betreffend der Hauptmängel und Gewährfristen beim
Viehhandel vom 27.03.1899 (RGBI, S. 219), und zwar mit folgende Maßgaben: Für
den Ankauf von Rindvieh gelten als Hauptmängel:
a)tuberkulöse
Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung
des Nährzustandes des Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 28
Tagen
b) Lungenseuche
mit einer Gewährfrist von 56 Tagen
c) sonstige
versteckte Mängel, die zur Preisminderung oder Zahlungsausfall führen.
Für den Ankauf von
Schweinen gelten als Hauptmängel:
a) Rotlauf mit
einer Gewährfrist von 6 Tagen
b) Schweineseuche
(einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von 20 Tagen.
Für den Ankauf
solcher Tiere, die alsbald geschlachtet werden, sollen und bestimmt sind als
Nahrungsmittel für den Menschen zu dienen (Schlachttiere), gelten als
Hauptmängel:
Bei Rindvieh:
tuberkulöse
Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des
Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für den
Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen.
Bei Schweinen:
a) tuberkulöse
Erkrankung unter der vorbezeichneten Voraussetzung mit einer Gewährfrist von 28
Tagen
b) Trichinen mit
einer Gewährfrist von 28 Tagen
c) Finnen mit
einer Gewährfrist von 28 Tagen.
Der Verwender ist
zu einer sofortigen Kontrolle der Ware nach Eingang der Lieferung nicht
verpflichtet. Wegen aller Ansprüche aus Mängelrügen und evtl. Schadensersatzansprüchen
steht dem Verwender ein uneingeschränkte Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht
gegenüber dem Verkäufer zu. Dies gilt auch, wenn eine andere als die bestellte
Ware oder eine andere als in der Bestellung vorgesehene Menge geliefert wird.
§8 Bei
Lebendkäufen (Pauschalkäufen) haftet der Verkäufer für versteckte Mängel am
Schlachtkörper, die zu Preisminderungen oder Zahlungausfall führen.
§9 Die Beiträge
nach § 10 des Absatzfondsgesetzes werden auf der Kaufbestätigung besondert
ausgewiesen und von der Berechnung der Umsatzsteuer vom Warenwert abgezogen.
§10 Der Verwender
haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
§11 Der Verkäufer
kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht
bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§12 Die
Geschäftsräume des Verwenders sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
Verkäufer Kaufmann ist, der Nicht zu den im §4 HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder
sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am
Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Verkäufer und dem Verwender, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im
Ausland geführt wird.
§13 Ist der
Verkäufer Kaufmann, der nicht zu dem in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden
gehört, so kann der Verwender am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und
nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Der Verwender kann nach seiner
Wahl beim Amtsgericht Klage erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes
das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der
Gerichtssand des Verwenders zuständig.
§14 Die etwaige
Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eines
sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten
Regelung am nächsten kommt.
§ 15 Bei
Auslandsbestellungen hat die Berechnung ausschließlich in der vom Verwender im
Kaufauftrag festgelegten Valuta zu erfolgen. Er hat jederzeit das Wahlrecht,
auch in einer anderen Währung zu bezahlen.
Heinz Dieter Haller
Holperdorp 7
49536 Lienen